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D&O Versicherung
D&O Versicherung für Ausländer - Optimal versichert zum günstigsten Preis
Tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten von Unternehmensleitern und die persönliche Verantwortlichkeit für die Folgen ihres Handelns beschäftigen die Fachwelt und die Öffentlichkeit. Den rechtlichen Hintergrund bilden die einschlägigen Haftungsvorschriften des Gesellschaftsrechts, das insbesondere in § 93 AktG und § 43 GmbHG eine scharfe Haftung von Vorständen und Geschäftsführern vorsieht.
Zur Absicherung dieser Haftungsrisiken bieten Versicherer mit der sogenannte D&O Versicherung (directors and officers liability insurance) eine spezielle Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter an. Die Bezeichnung D&O leitet sich von ihrer Herkunft aus dem anglo-amerikanischen Versicherungsmarkt ab.
Die D&O Versicherung schützt die versicherten Organmitglieder, wenn sie persönlich für fahrlässig verursachte Vermögensschäden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Unternehmen schließen eine D&O-Versicherung für ihre Organmitglieder vor allem aber auch im Interesse der finanziellen Realisierung eigener Schadenersatzansprüche gegen ihre Führungskräfte und somit zum Schutz des Gesellschaftsvermögens ab. Diese besondere Deckungskonstellation und die Interessenlage der Beteiligten macht zugleich die Komplexität der D&O-Versicherung aus.
Der im Rahmen einer D&O Versicherung gebotene Versicherungsschutz richtet sich im Wesentlichen nach
den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
den (unverbindlichen) Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV),
den individuellen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherung, sowie
den im Einzelfall getroffenen individuellen Vereinbarungen.
Die am Versicherungsmarkt gängigen Bedingungswerke sind hinsichtlich Aufbau und Inhalt nicht einheitlich ausgestaltet. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Risikoverhältnisse und die Deckungsbedürfnisse bei der Vielzahl und der Vielfalt der Unternehmen mit einem Standard-Bedingungswerk nicht aufgefangen werden könnten. Zum anderen herrscht in der D&O-Versicherung ein erheblicher Bedingungswettbewerb unter den Versicherern, die eine D&O-Versicherung häufig als Türöffner für den Vertrieb weiterer betrieblicher Versicherungen einsetzen möchten.
Gegenstand der D&O-Versicherung
Die Aufgabe der D&O-Versicherung besteht darin, die versicherten Unternehmensleiter für den Fall einer – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Inanspruchnahme wegen eines Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (z.B. Haftung eines GmbH-Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder Haftung eines Vorstandsmitglieds aus § 93 Abs. 2 AktG) zu schützen.
Hinweis
Einige Versicherungsgesellschaften regeln ergänzend, dass entsprechender Versicherungsschutz auch für eine Inanspruchnahme aufgrund vertraglicher Haftpflichtbestimmungen gilt, soweit diese nicht über den Umfang gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen hinausgehen.
Wie jede Haftpflichtversicherung beinhaltet die D&O-Versicherung zwei Deckungskomponenten zugunsten der versicherten Personen, nämlich die
Befriedigungsfunktion und die
Rechtsschutz- bzw. Abwehrfunktion.
Die D&O-Versicherung leistet also zum einen Schadenersatz bei berechtigten Ansprüchen und zum anderen bietet sie Abwehrschutz bei unberechtigten Ansprüchen wegen Vermögensschäden.
Durch die Befriedigungsfunktion unterscheidet sich die D&O-Versicherung grundlegend von der Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung, die den versicherten Organmitgliedern lediglich eine Abwehrdeckung zur Verfügung stellt.
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D&O Versicherung für Ausländer - Tipps und Infos
Im Schadenfall stellen sich dann häufig Fragen der Zuständigkeit, des maßgeblichen Deckungsinhalts oder der Währung. Werden Auslandsniederlassungen im Rahmen
der inländischen Police eines zentral gesteuerten Unternehmens von Deutschland aus mitversichert, bleiben häufig die landestypischen Gesichtspunkte bei der
Risikobewertung und bei der Schadenregulierung außer Betracht. Zudem kann es unter steuerrechtlichen Aspekten Probleme geben, wenn in dem jeweiligen Land
Versicherungsprämien zur D&O Versicherung nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Mitversicherung der Haftung auf der Grundlage von Schiedsgerichtsvereinbarungen abweichend von Ziff. 7.3 AHB, Die D&O Versicherung setzt bei dieser Ergänzung
voraus, dass für das Schiedsverfahren eine bestimmte Verfahrensordnung (z.B. der Internationalen Handelskammer Paris) zugrunde gelegt wird. Erklärung über
die Unschädlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VN durch den Versicherer: Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die
Allgemeinen Lieferbedingungen des VN rechtswirksam vereinbart sind.
In der D&O Versicherung für Ausländer großer Unternehmen mit internationalen Aktivitäten wird als Versicherungsfall mitunter das Anspruchserhebungsprinzip gewählt.
Dieses stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und wird dort Claims-made Prinzip genannt. Hiernach ist Versicherungsfall die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegen den VN während des Versicherungsjahres, die auf während dieses Zeitraums begangenen Verstößen bzw. Ereignissen beruhen.
Ein auf Claims-made-Basis abgeschlossener Vertrag kann mit einer Rückwärtsdeckung ausgestattet werden.
Die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN der D&O Versicherung entstanden sind und sich diese Sachen oder, sofern es sich um unbewegliche Sachen
handelt, deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der VN beweist, dass er zum
Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hat. Der Tätigkeitsschadenausschluss findet bei
Hilfspersonen ebenfalls Anwendung
Eingeschlossen sind in der D&O Versicherung für Ausländer abweichend von Ziff. 7.3 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit
dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist, Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sog.
Gestattungs- und Einstellungsverträge.
Die Kriterien der Laufzeit des Versicherungsvertrags sind ebenso wie die Voraussetzungen der Kündigung in Ziff. 16 bis 21 AHB geregelt. Hinsichtlich der
Kündigung unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung sowie der Kündigung bei Prämienanpassungen. Eine
Kündigungsmöglichkeit wird auch im Falle eines Betriebsübergangs ermöglicht. Bei einer Vertragsdauer der D&O Versicherung von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner eine Kündigung zugegangen ist.
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Allgemeine Infos und Tipps über die D&O Versicherung
Spezielle Ausprägungen der D&O Versicherung Tätigkeitsschadenklausel stellen folgende Klauseln in der BHP dar. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an
elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Die Klausel ist insbesondere für Hochbau-, Tiefbau-,
Straßenbau- und Abbruchunternehmen von Bedeutung.
Gemäß § 4 I 1 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des VN der D&O Versicherung für Ausländer hinausgehen. Damit sollen nur Schadenersatzansprüche gedeckt sein, die auf den Vorgaben des Gesetzgebers beruhen,
während Schadenersatzansprüche, die allein auf den Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner basieren, nicht unter den Haftpflichtversicherungsschutz fallen.
Der D&O Versicherung steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem er von dem Wegfall Kenntnis erlangt. Die Verlegung des versicherten Betriebs an einen anderen Ort stellt grundsätzlich keinen Risikowegfall dar. Denn
die Haftpflichtversicherung bezieht sich auf das Haftpflichtrisiko aus dem Betrieb des versicherten Unternehmens. Wird dieses in seiner Gesamtheit an einen
anderen Ort verlegt, ändert sich die Vertragsgrundlage nicht.
Sinn dieses Ausschlusses ist es zu verhindern, dass VN der D&O Versicherung aus Rentabilitätsüberlegungen vermehrt auf fremde Sachen zur Durchführung ihrer betrieblichen
Tätigkeiten zurückgreifen. Die Begriffe Miete, Pacht und Leihe sind im Sinne des BGB zu verstehen. Bei sog. gemischten Verträgen kommt es für den Ausschluss
darauf an, ob in diesem Vertrag alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des ausgeschlossenen Rechtsverhältnisses enthalten sind. Ein Verwahrungsvertrag liegt
vor, wenn einem anderen Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden.
Gemäß Ziff. 7.17 AHB zur D&O Versicherung besteht kein Versicherungsschutz wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen. Dieser Ausschluss zielt in erster Linie auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Unternehmen
ist das AGG vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss für einen diskriminierungsfreien Betrieb sorgen. Anderenfalls drohen ihm
Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen materieller und immaterieller Schäden.
Der Haftpflichtversicherer hat unbegründete Schadenersatzansprüche Dritter abzuwehren. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Dritten und dem VN hat der
Versicherer den Prozess im Namen des VN zu führen und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen. Unbegründet sind Schadenersatzansprüche z.B. dann, wenn das
Gesetz dem Geschädigten keine Anspruchsgrundlage bietet oder wenn ein Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage (z.B. Verschulden) fehlt. Gemäß Ziff. 5.2
AHB gilt die D&O Versicherung für Ausländer als bevollmächtigt Erklärungen im Namen des VN abzugeben.
D&O Versicherung für Ausländer - Empfehlungen und Tipps
Die D&O Versicherung gehört auf Grund ihrer umfangreichen Tarif- und Leistungsgestaltung mit zu den komplexesten Versicherungsformen. Es gilt hierbei viele Dinge zu beachten, um einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz aus allen Tarifen eine gute und günstige D&O Versicherung für Ausländer Anbietern zu ermitteln. Nicht nur preislich unterscheiden sich die einzelnen Anbieter, sondern auch in den jeweiligen Leistungseinschlüssen.
Um einen auf die persönlichen Ansprüchen für Ausländer optimierten Versicherungsschutz durch die D&O Versicherung zu erhalten, ist in den meisten Fällen ein persönliches Gespräch mit einem unabhängigen Versicherungsmakler, welcher sich auf das Versicherungsgebiet "D&O Versicherung für Ausländer" spezialisiert hat, unbedingt zu empfehlen. Unter D&O Versicherung für Auszubildende finden Sie weitere zusätzliche Informationen und Tipps über eine gute und optimale Tarifgestaltung.
Jeder Mensch hat unterschiedliche Ansprüche und Bedürfnisse, auch die persönliche Lebenssituation kann sich schnell ändern. All diese Faktoren spielen bei der Tarifwahl eine wichtige Rolle und können für Ausländer schnell dazu führen, wenn durch die Wahl eines falschen Tarif, ein mangelnder Verischerungsschutz, (eine sogenannte Unterversicherung) entsteht.
Wenn Sie eine gute und günstige D&O Versicherung für Ausländer suchen, stellen Sie nicht die Höhe der zu zahlenden Beiträge in den Vordergrund, denn oftmals sind die vermeindlich günstigeren Preise mit mangelnden Leistungen verbunden. Durch den Vergleich unserer Experten und deren jahrelanger Erfahrungen wird ein guter Kompromiss für Ausländer gefunden, welcher alle notwendigen Leistungen und Anforderungen einer D&O Versicherung gefunden, welche einen bestmöglichen Schutz zum günstigsten Preis beinhaltet.