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D&O Versicherung
Hannoversche D&O Versicherung - Gute Leistungen zu günstigen Preisen
Tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten von Unternehmensleitern und die persönliche Verantwortlichkeit für die Folgen ihres Handelns beschäftigen die Fachwelt und die Öffentlichkeit. Den rechtlichen Hintergrund bilden die einschlägigen Haftungsvorschriften des Gesellschaftsrechts, das insbesondere in § 93 AktG und § 43 GmbHG eine scharfe Haftung von Vorständen und Geschäftsführern vorsieht.
Zur Absicherung dieser Haftungsrisiken bieten Versicherer mit der sogenannte D&O Versicherung (directors and officers liability insurance) eine spezielle Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter an. Die Bezeichnung D&O leitet sich von ihrer Herkunft aus dem anglo-amerikanischen Versicherungsmarkt ab.
Die D&O Versicherung schützt die versicherten Organmitglieder, wenn sie persönlich für fahrlässig verursachte Vermögensschäden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Unternehmen schließen eine D&O-Versicherung für ihre Organmitglieder vor allem aber auch im Interesse der finanziellen Realisierung eigener Schadenersatzansprüche gegen ihre Führungskräfte und somit zum Schutz des Gesellschaftsvermögens ab. Diese besondere Deckungskonstellation und die Interessenlage der Beteiligten macht zugleich die Komplexität der D&O-Versicherung aus.
Der im Rahmen einer D&O Versicherung gebotene Versicherungsschutz richtet sich im Wesentlichen nach
den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
den (unverbindlichen) Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV),
den individuellen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherung, sowie
den im Einzelfall getroffenen individuellen Vereinbarungen.
Die am Versicherungsmarkt gängigen Bedingungswerke sind hinsichtlich Aufbau und Inhalt nicht einheitlich ausgestaltet. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Risikoverhältnisse und die Deckungsbedürfnisse bei der Vielzahl und der Vielfalt der Unternehmen mit einem Standard-Bedingungswerk nicht aufgefangen werden könnten. Zum anderen herrscht in der D&O-Versicherung ein erheblicher Bedingungswettbewerb unter den Versicherern, die eine D&O-Versicherung häufig als Türöffner für den Vertrieb weiterer betrieblicher Versicherungen einsetzen möchten.
Gegenstand der D&O-Versicherung
Die Aufgabe der D&O-Versicherung besteht darin, die versicherten Unternehmensleiter für den Fall einer – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Inanspruchnahme wegen eines Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (z.B. Haftung eines GmbH-Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder Haftung eines Vorstandsmitglieds aus § 93 Abs. 2 AktG) zu schützen.
Hinweis
Einige Versicherungsgesellschaften regeln ergänzend, dass entsprechender Versicherungsschutz auch für eine Inanspruchnahme aufgrund vertraglicher Haftpflichtbestimmungen gilt, soweit diese nicht über den Umfang gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen hinausgehen.
Wie jede Haftpflichtversicherung beinhaltet die D&O-Versicherung zwei Deckungskomponenten zugunsten der versicherten Personen, nämlich die
Befriedigungsfunktion und die
Rechtsschutz- bzw. Abwehrfunktion.
Die D&O-Versicherung leistet also zum einen Schadenersatz bei berechtigten Ansprüchen und zum anderen bietet sie Abwehrschutz bei unberechtigten Ansprüchen wegen Vermögensschäden.
Durch die Befriedigungsfunktion unterscheidet sich die D&O-Versicherung grundlegend von der Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung, die den versicherten Organmitgliedern lediglich eine Abwehrdeckung zur Verfügung stellt.
Durch unseren kostenlosen und unabhängigen Vergleich finden wir für Sie die günstigsten Tarife der Hannoversche D&O Versicherung mit den bestmöglichen Leistungseinschlüssen. Sie können so bis zu einige Hundert Euro im Jahr an Versicherungsbeiträgen einsparen, ohne auf Leistungsqualität verzichten zu müssen.
Hannoversche D&O Versicherung - Tipps und Infos
Nur nach besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle, durch Erzeugnisse, die der VN dorthin
geliefert hat oder hat liefern lassen (sog. direkter Export), aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten im Ausland. Derartige Auslandsrisiken
verlangen eine eigenständige Bewertung, weil sich die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Haftpflichtschäden sowie die Möglichkeit der
Zuordnung von Haftpflichtansprüchen im D&O Versicherung Vergleich zu den Standardrisiken deutlich erhöht.
Für mittelständische Betriebe ist eine Deckungssumme von nicht unter fünf Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu empfehlen. Für Vermögensschäden
beträgt die Deckungssumme meistens nur 100.000 EUR. Diese Summe reicht in einer herkömmlichen D&O Versicherung angesichts des sehr
eingeschränkten Anwendungsbereichs dieser Deckung regelmäßig aus. Für Betriebe mit einem exponierten Vermögensschadenrisiko bieten die Versicherer
Zusatzdeckungen zur D&O Versicherung oder an.
Als zusätzlichen Teil beinhalten viele Hannoversche D&O Versicherung Policen eine (erweiterte) Produkthaftpflichtversicherung. Die Abgrenzung zwischen beiden
Bereichen richtet sich in erster Linie danach, ob der VN lediglich Arbeiten auf eigenen oder fremden Betriebsgrundstücken durchführt oder ob er auch
Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder Dienstleistungen erbringt. Bedarf an einer (erweiterten) Produkthaftpflichtversicherung haben vor allem Unternehmen,
die Zwischenprodukte liefern, die bei den Abnehmern eingebaut werden.
Da in vielen Unternehmen Gerätschaften und Stoffe eingesetzt werden, bei denen ein gewisses Strahlenrisiko besteht (z.B. Störstrahler oder Dickenmessgeräte)
können Strahlenschäden in begrenztem Umfang durch folgende Klausel in der D&O Versicherung gedeckt werden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und
Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs- und Prüfzwecken sowie Störstrahlern, aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen,
aus dem Umgang mit Laser- und Maserstrahlen.
Der Ausschluss in Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 1 AHB bezieht sich ausdrücklich auf alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, d.h. auf alle Vermögensfolgeschäden,
die unmittelbar auf der Schädigung der gelieferten Sache etc. beruhen. Folgeschäden an anderen Sachen die auf Schäden am Leistungsgegenstand zurückzuführen
sind, werden vom Ausschluss aber nicht erfasst. Gemäß Ziff. 7. 8 Abs. 1 S. 2 AHB der Hannoversche D&O Versicherung findet der Ausschluss auch Anwendung, wenn die Schadenursache in einer
mangelhaften Teilleistung liegt.
Die D&O Versicherung hat keine Möglichkeit, die Einhaltung von Obliegenheiten zu erzwingen. Er kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit
berufen. Näheres regeln die Ziff. 23.2, 23.3 und 26 AHB. Der Versicherer hat zu beweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen
Obliegenheitsverletzung vorliegen. Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen richten sich nach der Art der zu beachtenden Obliegenheit. Sie reichen von
Rücktritt über Kündigung bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
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Allgemeine Infos und Tipps über die D&O Versicherung
Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz durch die D&O Versicherung bei Tätigkeitsschäden trotz des Einschlusses der Tätigkeitsschadenklausel im Einzelfall daran scheitern kann,
dass zugleich der Ausschluss für Erfüllungsschäden gemäß Ziff. 1.2 eingreifen kann. Dieses Problem betrifft vor allem Lohnverarbeitungsunternehmen, z.B.
Härtereien, Eloxierbetriebe, Galvanikunternehmen etc. Unternehmen X hat den Auftrag übernommen, Bleche des Unternehmens Y zu lackieren. Beim Eintauchen in
Tauchbäder wird eine ganze Serie von Blechen unbrauchbar werden.
Dieser sog. Erfüllungsausschluss beruht auf dem Grundgedanken, dass die Erfüllungserwartung des Vertragspartners des VN der Hannoversche D&O Versicherung nicht Gegenstand des
Versicherungsschutzes sein soll. Es soll verhindert werden, dass der VN sich seine Leistung durch den Versicherer bezahlen lässt. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Neuerstellung nicht vom VN, sondern von einem Dritten vorgenommen wird. Auch dabei handelt es sich nämlich um Kosten, die sonst vom VN selbst zur
Erbringung seiner ordnungsgemäßen Leistung aufzuwenden wären.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der VN nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Verletzt der VN eine Obliegenheit, die er gemäß Ziff. 24 AHB vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat,
kann die D&O Versicherung den Vertrag gemäß Ziff. 26 AHB innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Dieses Recht
besteht nicht, wenn der VN nachweist auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Gemäß Ziff. 7.6 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, die der VN gemietet, geleast, gepachtet, geliehen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind. Schäden an Sachen Dritter, deren Innehabung auf einem der erwähnten Rechtsverhältnisse beruht, werden somit im Prinzip wie Schäden
an eigenen Sachen behandelt, die nicht Gegenstand der D&O Versicherung sind.
Obliegen heiten sind dem VN auferlegte Verhaltenspflichten, deren Verletzung unter den in Kap. 5.3 dieses Beitrages behandelten Voraussetzungen zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die AHB der D&O Versicherung regeln die Obliegenheiten in den Ziff. 23, 24 und 25 und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
in Ziff. 26. Die AHB unterscheiden zwischen Obliegenheiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind und solchen, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls relevant werden.
Die Übergänge zwischen Risikoerhöhung und Risikoerweiterung der Hannoversche D&O Versicherung sind fließend. Da aber für beide Risikoveränderungen dieselbe Rechtsfolge eintritt, ist eine
falsche Zuordnung unschädlich. Eine ohne Weiteres mitgedeckte Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos liegt aber immer nur dann vor, wenn ein
innerer Zusammenhang mit dem ursprünglich versicherten Risiko besteht. Anderenfalls ist ein neues Risiko gegeben und es besteht Versicherungsschutz nur noch
nach Maßgabe der Vorsorgeversicherung.
Hannoversche D&O Versicherung - Empfehlungen und Tipps
Die D&O Versicherung gehört mit zu den wichtigen Versicherungsformen, um sich vor bestimmten Risiken und Gefahren abzusichern. Doch ist nicht jeder Anbieter gleich gut, denn neben preislichen Unterschieden ergeben sich auch erhebliche Leistungsunterschiede. Die Hannoversche Versicherung bietet Ihnen ein umfangreiches Leistungsangebot zu günstigen Preisen.
Wie eine Vielzahl von Versicherungsnehmer der Hannoversche Versicherung, so stufen auch unsere unabhängigen Berater im durchgeführten Vergleich, sowie im Test der Stiftung Warentest zwischen allen Anbietern die "Hannoversche D&O Versicherung" als empfehlenswert ein und unterbreiten auch Ihnen gern ein unverbindliches Angebot, damit Sie sich von den guten Leistungen und den günstigen Beiträgen überzeugen können.
Eine gute und günstige D&O Versicherung zu finden ist für den einzelnen Verbraucher, wenn überhaupt, mit nur sehr viel Zeitaufwand verbunden und ohne eine professionelle Vergleichssoftware eigentlich nicht zu bewerkstelligen, denn es gibt eine große Auswahl an Tarifkombinationen welche an die jeweiligen persönlichen Bedürfnisse angepasst werden können und die es zu berücksichtigen gilt. Unter Hanse Merkur D&O Versicherung finden Sie diesbezüglich weitere nützliche Tipps und Informationen über die D&O Versicherung, wie Sie Geld einsparen können und dennoch einen guten Versicherungsschutz erhalten.
Wenn auch Sie ein gutes Preis- Leistungsverhältnis wünschen und nicht lange suchen wollen, so lassen Sie sich kostenlos einen unabhängigen Vergleich durch einen unserer unabhängigen Versicherungsmakler anfertigen, welcher auch die Hannoversche D&O Versicherung mit in den Vergleich einbezieht. Für Sie entstehen weder durch den durchgeführten Vergleich, sowie die Erstellung der Angebote irgendwelche Kosten.