Ableitungsrohre
Frost- und sonstige Bruchschäden der Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Wohngebäudes sind standardmäßig nicht in der Wohngebäudeversicherung mitversichert, können aber entweder nur auf dem Versicherungsgrundstück (Klausel 7262) oder auch außerhalb – zum Beispiel von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte oder über ein benachbartes Grundstück – (Klausel 7263) mitversichert werden.
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