Abschlagszahlung
Wenn die nach § 14 Abs. 1 VVG erforderlichen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind, kann der Versicherungsnehmer gemäß § 14 Abs. 2 VVG in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Sachlage mindestens zu zahlen hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes (zu zahlen hat) ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung nur besteht, wenn die Einstandspflicht dem Grunde nach feststeht.
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