Armatur
Als Armaturen gelten beispielsweise Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse. In der Wohngebäudeversicherung werden erst seit den VGB 99 Frostschäden an Armaturen mitversichert (z.B. § 7 Abs. 2b VGB 2000). Über die Klausel 7265 können zusätzlich sonstige Bruchschäden an einer vorher intakten Armatur sowie die Kosten des Austauschs nach einem versicherten Schaden mitversichert werden.
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