Aufklärungsobliegenheit
Gemäß Ziffer 25.2 Satz 3 AHB 2008 hat der Versicherungsnehmer alle Tatumstände, die den Schadenfall betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadenfalles wichtigen Schriftstücke einzusenden. Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.
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