Auge und Ohr
Aus der Rechtsprechung geprägter Begriff, wonach der Versicherer seinen Angestellten und seinen Vertreter als Auge und Ohr anzusehen hat. Das bedeutet, dass sich der Versicherer die Kenntnis seines Repräsentanten von Umständen und Tatsachen, die für den Versicherungsvertrag erheblich sind, zurechnen lassen muss, beispielsweise die Kenntnis über Vorerkrankungen der versicherten Person.
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