Auszehrungsverbot
Ein Auszehrungsverbot ist in § 5 Abs. 1 BetrAVG geregeltes Verbot der Minderung oder Entziehung von Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles durch Erhöhung anderweitiger Versorgungsbezüge. Beispiel: Der Arbeitgeber erbringt eine statische Leistung, auf die dynamische Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Autoinhaltsversicherung
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




