Bereicherungsverbot
§ 55 VVG a.F. schreibt eine Höchstgrenze für die Leistungspflicht des Versicherers vor, was man auch als Bereicherungsverbot bezeichnet. Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich unabdingbar, soweit nicht eine Neuwertversicherung oder eine Taxe vereinbart wurde.
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