Berieselungsanlage
Im Rahmen der Leitungswasserversicherung ist bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Berieselungs- oder Löschanlagen nach Abschnitt A § 1 Abs. 4 a) AWB 2008 nicht mitversichert. Das Risiko kann über eine Extended-Coverage oder Sprinkler Leckageversicherung gedeckt werden oder über die Klausel SK 5101 mitversichert werden.
Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus einer Berieselungsanlage oder Löschanlag gehört nach Abschnitt A § 4 Abs. 2 VHB 2008 in der Hausratversicherung jedoch genauso zu den versicherten Gefahren wie nach § 3 Abs. 3 VGB 2008 in der Wohngebäudeversicherung. Schäden durch Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Berieselungsanlage sind ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 Abs. 3a VHB 2008; § 3 Abs. 4a VGB 2008).
In der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung sind nach Abschnitt A § 3 Abs. 1 a) VBG 2008 bzw. Abschnitt A § 4 Abs. 1 a) VHB 2008 auch Bruchschäden an Rohren von Lösch- und Berieselungsanlagen mitversichert, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Berücksichtigungszeiten
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




