Beweislastumkehr Anspruchsteller
Die Beweislastumkehr besagt, dass vom Grundsatz, wonach der Anspruchsteller alle für ihn günstigen Voraussetzungen einer Norm nachzuweisen hat, abgewichen wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Anspruchsgegner beweisen muss, dass ein bestimmtes – vermutetes – Merkmal der Anspruchsnorm (z. B. Verschulden) nicht vorliegt. Soweit sich eine Beweislastumkehr aus der Rechtsprechung ergibt, wird diese damit begründet, dass dem Anspruchsgegner die Unaufklärbarkeit von Umständen oder Ursachen in seiner Sphäre eher zuzumuten sei als dem Anspruchsteller.
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