Bewußtseinsstörung
Unfälle, die ursächlich durch Geistes- oder Bewußtseinsstörung entstehen, sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen alkohol- und drogenbedingte Bewusstseinsstörungen ebenso wie Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere, den ganzen Körper des Versicherten ergreifende krampfartige Anfälle. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten.
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