Billigungsklausel
Eine Abweichung vom Antrag gilt nach § 5 VVG als angenommen, wenn der Versicherungsnehmer hiergegen nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Hierfür gelten jedoch Einschränkungen, so muss der Versicherungsnehmer ausdrücklich und in auffälliger Form auf die Billigungsklausel und auf die Änderungen hingewiesen werden.
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