Bruchschäden
Bruchschäden sind in der Sachversicherung in folgenden Zusammenhängen versichert:
Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Abschnitt A § 3 Abs. 1 a) VGB 2008) und an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung (Abschnitt A § 1 Abs. 1 a) AWB 2008).
Bruch von Zu- und Ableitungsrohren in der Hausratversicherung für solche Rohre, für die der Mieter die Gefahr trägt (§ 6 Abs. 2 c) VHB 2008).
Glasbruch in der Glasversicherung und in den alten Hausratbedingungen VHB 74 (mit Einschränkungen).
Nächstes Thema in unserem Lexikon Brandschutz
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




