Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht ist eine besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers bei der Versicherung von Betriebsunterbrechungsschäden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren (§ 7 Abs. 1 FBUB).
Eine Verletzung der Obliegenheit zieht Leistungsfreiheit nach sich, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, dass dies nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantworten ist.
Sinn der Obliegenheit ist es, im Schadenfall die Höhe der Leistungspflicht feststellen zu können.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Bundesaufsicht
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




