Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass sich der Verkäufer das Eigentum an einer Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehält, damit er im Fall einer Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe verlangen kann (§ 449 BGB).
In der Kreditversicherung sind Forderungen aus Warenlieferungen und Werkleistungen nur versichert, wenn und soweit die zugrunde liegenden Warenlieferungen unter umfassendem Eigentumsvorbehalt einschließlich der Verlängerungs- und Erweiterungsformen erfolgt sind (§ 2 Abs. 5 AVB WKV 1999).
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