Einsteigen
Als Einsteigen bezeichnet man das Eindringen eines Diebs durch eine nicht dafür bestimmte Öffnung des Gebäudes, wenn er dabei ein Hindernis überwindet, beispielsweise an der Fassade heraufklettert, um durch ein offen stehendes Oberlicht einzusteigen.
Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (Abschnitt A § 1 Abs. 2 a) AERB 2008) – zum Beispiel Inventar von Betrieben – und in der Hausratversicherung (Abschnitt A § 3 Abs. 2 a) VHB 2008).
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