Erprobungsklausel
Ein Ausschluss der Erprobungsklausel soll die sogenannten Erprobungsrisiken bzw. Experimentierrisiken in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden (Ziff. 6.2.5 des Produkthaftpflichtmodells) soll verhindern, dass ein Unternehmer aus Kosten- oder Wettbewerbsgründen Erzeugnisse auf den Markt bringt, ohne sie vorher ausreichend erprobt zu haben. Die Versicherungswirtschaft will dem Unternehmer nicht im Ergebnis dessen Entwicklungsrisiken nachfinanzieren. Der Maßstab für die ausreichende Erprobung ist der jeweilige Stand der Technik.
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