Erweiterte Leitungswasserversicherung
Soweit dies vereinbart ist, gilt als Leitungswasser über § 1 Abs. 2b AWB 87 hinaus auch Wasser, das aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist (Klausel 5105).
Diese Klausel Erweiterte Leitungswasserversicherung stellt für viele Betriebe einen wichtigen Einschluss dar, in denen mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen wie Waschmaschinen, Durchlauferhitzer oder mit Wasser betriebene Maschinen und Anlagen vorhanden sind.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Erweiterter Aufwendungssatz
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




