Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine spezielle Form der Rente wegen Todes für geschiedene Ehegatten eines verstorbenen Versicherten, die keine Witwenrente mangels rechtsgültig bestehender Ehe in Anspruch nehmen können. Voraussetzungen sind, dass die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden wurde, der geschiedene Ehegatte verstorben ist, ein minderjähriges eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen erzogen wird und der geschiedene überlebende Ehegatte nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Die Höhe ist mit der großen Witwenrente identisch.
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