Fälligkeit der Versicherungsleistung
Die Fälligkeit der Versicherungsleistung bezeichnet den Zeitpunkt, von dem der Versicherungsnehmer als Forderungsberechtigter die Leistung verlangen darf und der Versicherer als Forderungsverpflichteter die Entschädigung oder Versicherungssumme erbringen soll. Für die Geldleistungen des Versicherers bestimmt § 14 Abs. 1 VVG., dass diese mit Beendigung der Feststellung des Versicherungsfalls und den zum Umfange der Leistung nötigen Erhebungen fällig wird. Die Fälligkeit tritt auch ein, wenn die Nichtbeendigung der nötigen Erhebungen auf einem Verschulden des Versicherers beruht. In verschiedenen AVB befinden sich Regelungen, die den Fälligkeitszeitpunkt hinausschieben.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Fahrer
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




