Fahrzeuganprall
Durch besondere Vereinbarung kann der Fahrzeuganprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen an das Gebäude mitversichert werden (Klausel 7165). Es sind allerdings nur unmittelbare Berührungen des Fahrzeugs am Gebäude versichert, dadurch können in Einzelfällen Deckungslücken entstehen.
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