Fremdversicherung
Unter einer Fremdversicherung versteht man eine nicht auf das Leben einer anderen Person abgeschlossene Versicherung. Die Schutzbestimmung zur Verhütung von Versicherungsbetrug in § 159 VVG a.F. sieht vor, dass derjenige, auf dessen Leben die Versicherung genommen werden soll, hierzu sein schriftliches Einverständnis – regelmäßig im Antragsformular – zu erklären hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Versicherungssumme den Betrag der üblichen Bestattungskosten nicht übersteigt.
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