Gabelstapler
Bestimmte Haftpflichtrisiken aus Haltung und Gebrauch von Kraftfahrzeugen können abweichend von der so genannten Benzinklausel in einer Betriebhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden:
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
Alle Fahrzeuge, die ausschließlich auf nichtöffentlichen Wegen verkehren (z.B. auf dem Betriebsgelände).
Kfz-Anhänger, sofern diese nicht in Verbindung mit einem zulassungs- oder versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen.
Seit dem 1. Januar 2008 zählen hierzu auch Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. Zuvor galten Gabelstapler mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine und mussten daher über eine Autoversicherung abgesichert werden.
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