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Gefahrerhöhung allgemeine Sachversicherung

Gefahrerhöhung allgemeine Sachversicherung

Hier erklären wie Ihnen, was der Begriff Gefahrerhöhung allgemeine Sachversicherung bedeutet.

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Gefahrerhöhung allgemeine Sachversicherung - Definition

Gefahrerhöhung allgemeine Sachversicherung

Eine Gefahrerhöhung für die allgemeine Sachversicherung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. In der Hausratversicherung gilt ebenfalls als Gefahrerhöhung, wenn eine Wohnung mehr als 60 Tage unbewohnt und unbewacht bleibt (unter Bewachung wird verstanden, dass die Wohnung des Nachts bewohnt ist) oder wenn vereinbarte Sicherungen nicht gebrauchsfähig sind. In der Wohngebäudeversicherung gilt auch als Gefahrerhöhung, ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Die Regelungen bezüglich einer Obliegenheitsverletzung des VN in Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung haben sich durch die VVG-Reform geändert, die seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt.

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