Gefahrstandspflicht
Der Versicherer geht beim Abschluss der Feuerversicherung von einer bestimmten Gefahrenlage aus. Solange der Versicherer das Risiko trägt, darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung weder vornehmen noch gestatten. Diese vom Versicherungsnehmer verlangte Verhaltenspflicht bezeichnet man als Gefahrstandspflicht.
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