Gerichtsstand
Die Festlegung des Gerichtsstand im Versicherungsvertrag (z.B. Hauptsitz des Versicherers bei einer Klage gegen diesen) begründet die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist nach § 215 Abs. 1 VVG nun auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Richtet sich eine Klage gegen den Versicherungsnehmer, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
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