Gesamtzusage
Der Arbeitgeber macht der gesamten Belegschaft (Gesamtzusage) eine Pensionszusage. Hierdurch begründet der Arbeitgeber vertragliche Ansprüche auf Versorgungsleistungen seiner Arbeitnehmer. Das Angebot kann durch Rundschreiben oder Aushang bekannt gemacht werden, eine ausdrückliche Vertragsannahme durch den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Geschäftsfähigkeit
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




