Gesundheitsmanagement
In einer Krankenversicherung können zusätzliche Leistungen des Gesundheitsmanagement wie Beratung, Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche, Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder die unmittelbare Abrechnung mit den Leistungserbringern vereinbart werden (§ 192 Abs. 3 VVG).
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