Handlungsstörungshaftung
Neben der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Geschädigten kommt bei aktuell verursachten Bodenverschmutzungen und auch bei Altlasten eine öffentlich rechtliche Handlungsstörungshaftung der natürlichen oder juristischen Personen, die als Verursacher gelten, als sog. Handlungsstörer in Betracht. Eine entsprechende Inanspruchnahme durch die zuständigen Behörden ist im Rahmen einer herkömmlichen Haftpflichtversicherung nur in engen Grenzen (z. B. im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung) gedeckt.
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