Herstellungs- und Lieferungsklausel
Die sogenannte Herstellungs- und Lieferungsklausel besagt, dass Schäden am Leistungsgegenstand – also Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen entstehen – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Der Integritätsschaden am Leistungsgegenstand selbst ist somit nicht gedeckt. Der Hauptanwendungsfall liegt in der Inanspruchnahme des Herstellers über den Handel hinweg durch den Endverbraucher, weil sich die gelieferte Sache durch Herstellungsfehler selbst zerstört oder beschädigt hat.
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