Inhaberwechsel
Wechselt der Inhaber einer Anlage, ist der Schadenersatzanspruch grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, der Inhaber der Anlage war, als die schadenverursachende Umwelteinwirkung erfolgte. Denn das haftungsauslösende Element ist die Umwelteinwirkung. Problematisch kann die Bestimmung des haftenden Inhabers werden, wenn sich der Schaden über längere Zeit entwickelt hat und zwischenzeitlich ein (u. U. mehrmaliger) Inhaberwechsel stattgefunden hat.
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