Kausalitätsgegenbeweis
Einen Kausalitätsgegenbeweis wendet der Versicherer im Versicherungsfall grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherungsnehmers ein, hat dieser gemäß § 28 VVG die Möglichkeit, die (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers dadurch abzuwenden, dass er den sog. Kausalitätsgegenbeweis führt. Danach bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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