Kenntnis des Versicherungsvertreters
Erfährt ein Versicherungsvertreter Kenntnis bestimmter Umstände, die für den Versicherer wichtig sind (z. B. für die vorvertragliche Anzeigepflicht wichtige Gefahrumstände, eingetretene Gefahrerhöhungen), muss der Versicherer dieses Wissen gegen sich gelten lassen, selbst wenn der Vertreter es nicht meldet. Ausgenommen ist nur privat erworbenes Wissen ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag. Hier setzt der Gesetzgeber die sogenannte Auge-und-Ohr-Rechtsprechung um (§ 70 VVG).
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