Klimaanlage
Der Austritt von Wasser oder anderen wärmetragenden Flüssigkeiten, z.B. auch Kältemittel aus einer Klimaanlage, ist im Rahmen der Leitungswasserversicherung entweder automatisch mitversichert (z.B. Abschnitt A § 3 Abs. 1 VGB 2008; Abschnitt A § 4 Abs. 1 VHB 2008, Abschnitt A § 1 AWB 2008)) oder in Ergänzung zu den AWB 87 durch die Klausel 5102 mitversicherbar.
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