Kontrahierungszwang
Kraftfahrtversicherer unterliegen einem sogenannten Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, sie müssen Anträge auf Abschluss einer Autoversicherung grundsätzlich annehmen. Die Verpflichtung besteht jedoch nur in Höhe der Mindestdeckungssummen und kann eingeschränkt sein, zum Beispiel durch sachliche und örtliche Beschränkungen der Geschäftstätigkeit (z.B. Regionalversicherer, der nur in einem bestimmten regionalen Bereich Risiken versichert), oder wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer schon einmal ein Vorvertrag gekündigt, angefochten oder ein Rücktritt erklärt wurde.
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