Kosmetische Operationen
Zur Beseitigung unfallbedingter Narben und anderer Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes kann eine Leistung für Kosmetische Operationen vereinbart werden, die durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht übernommen wird. Bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall bzw. bei Kindern auch später werden die entsprechenden Kosten der Heilbehandlung, ggf. stationären Unterbringung und Medikamente bis zur vereinbarten Summe übernommen.
Die Kostenübernahme erstreckt sich auf Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmetischen Operation, Kosten der Unterbringung und Verpflegung in der Klinik sowie je nach Versicherer auch Zahnbehandlung und Zahnersatz bei Verlust oder Beschädigung von Schneide- und Eckzähnen.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Kostendeckung
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




