Mietsachschäden
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz nach Ziffer 7.6 AHB 2008 ausgeschlossen. In verschiedenen Besonderen Versicherungsbedingungen zur Privatpflicht- und Betriebhaftpflichtversicherung werden sie wieder eingeschlossen.
Beispiel
Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Private Haftpflichtversicherung
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