Mitverschulden
Es entspricht dem in § 254 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatz des deutschen Haftungsrechts, dass sich bei Mitverschulden des Geschädigten dessen Anspruch nach den Umständen des Einzelfalles der Höhe nach vermindert. Unter Verschulden in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen die Gebote zur Wahrnehmung eigener Interessen gemeint. Der Geschädigte hat die erforderliche Sorgfalt zu beachten, um sich selbst vor Schaden zu schützen. Tut er das nicht, muss er die Herabsetzung seines Schadenersatzanspruchs bis hin zu dessen gänzlichem Verlust hinnehmen.
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