Öffentlicher Dienst
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben wie Beamte Anspruch auf Beihilfe, sofern der Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat und keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhält. Wird der Arbeitgeberzuschuss in Anspruch genommen, so sind grundsätzlich die vom Versicherer nicht gedeckten Kosten beihilfefähig. Der Beihilfeanspruch endet mit dem Rentenbezug. Soweit der Arbeitgeber nur für einen begrenzten Zeitraum Lohnfortzahlung gewährt, benötigen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zusätzlich eine Verdienstausfallversicherung.
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