Pflegestufen
Das Gesetz unterscheidet folgende drei Pflegestufen der Pflegebedürftigkeit:
Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige, die mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen Hilfe und zusätzlich mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Unterstützung benötigen.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei Verrichtungen und zusätzlich mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Unterstützung benötigen.
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige, die rund um die Uhr Hilfe bei Verrichtungen und zusätzlich mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Unterstützung benötigen.
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