Rettungskosten
Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 82 VVG verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die ihm dabei entstehenden Aufwendungen sind Vermögensopfer, die er im Interesse des Versicherers erbringt. Dieser hat sie als Rettungskosten, auch wenn sie erfolglos aufgewendet wurden, gemäß § 83 VVG zu ersetzen, sofern der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für geboten halten durfte. Ein Ersatzanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Versicherer den Schaden, wäre er eingetreten, nicht hätte ersetzen müssen, z.B. wegen eines Risikoausschlusses, Leistungsfreiheit oder Obliegenheitsverletzung. Die Aufwendungen können z.B. in der Ausgabe von Geld, eingegangenen Verbindlichkeiten oder im Wert verbrauchter Sachen bestehen.
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