Risikoausschluss
Die Klauseln zum Risikoausschluss (z.B. in Ziffer 7 AHB 2008) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Risikobeitrag
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




