Rücktrittsrecht
Das neue VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, sieht die Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug der Erstprämie (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.) nicht mehr vor. Zudem wurden die Rechtsfolgen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen des VN entschärft (§ 28 VVG).
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