Rückwirkung
Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass bei einem Zulieferbetrieb oder einem Abnehmerbetrieb ein Betriebsunterbrechungsschaden im Sinne der FBUB eintritt. Dadurch kann entweder die eigene Produktion ausfallen, weil wichtige Teile fehlen oder weil sich die Abnahme der eigenen Produkte verzögert.
Dieser Schaden ist grundsätzlich nicht in der eigenen Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt, kann aber durch die Klauseln 8108 (Rückwirkung vom Zulieferer) oder 8113 (Rückwirkung vom Abnehmer) eingeschlossen werden.
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