Schmelzmassen
Schäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von glühendflüssigen Schmelzmassen – z.B. aus einem Hochofen – sind nach den AFB 87 nicht versichert, können aber durch besondere Vereinbarung der Klausel 3107 mitversichert werden. Abgedeckt wird der Schaden an den versicherten Sachen einschließlich der Behältnisse oder Leitungen, aus denen die Masse ausgetreten ist, ausgenommen Schäden im Inneren und an der Austrittsstelle selber.
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