Selbstmord
Bei Selbstmord (Selbsttötung) vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Lebensversicherung nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls wird nur der für den Todestag berechnete Zeitwert der Versicherung gezahlt (vgl. z.B. § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung 2009).
Damit soll vermieden werden, dass die Lebensversicherung in betrügerischer Absicht abgeschlossen wird.
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