Strahlen
Gesundheitsschädigungen durch ionisierende Strahlen sind grundsätzlich nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (Ziffer 5.2.2 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn nach einem versicherten Unfallereignis der Verletzte zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken bestrahlt wird und eine weitere Gesundheitsschädigung erleidet.
Für Ärzte und andere Personen, die beruflich Strahlungen ausgesetzt sind, kann zur Mitversicherung dadurch bedingter Gesundheitsschädigungen eine Röntgenklausel eingeschlossen oder im Bereich atomarer Strahlung eine spezielle Strahlen-Unfallversicherung abgeschlossen werden.
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