Überspannungsschäden
Überspannungsschäden treten in der Regel durch einen Blitz auf. Diese Schäden sind in der Sachversicherung entweder nicht mitversichert oder nur dann mitversichert, wenn der Blitz unmittelbar auf Sachen übergegangen ist (Abschnitt A § 2 Abs. 3 VGB 2008; Abschnitt A § 2 Abs. 3 VHB 2008).
Durch die Klausel 7111 (VHB 2000 der Hausratversicherung) bzw. 7160 (VGB 2000 der Wohngebäudeversicherung) können Überspannungsschäden durch Blitz mit einer Summenbegrenzung wieder eingeschlossen werden
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