Ungewöhnliche Beschäftigung
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz für Risiken in Zusammenhang für Ungewöhnliche Beschäftigung (Abschnitt 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Private Haftpflichtversicherung). Diese würden die Kalkulierbarkeit der Privathaftpflichtversicherung gefährden und sind deshalb separat zu versichern.
Beispiel
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